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Bewertung:Der Ausdruck Erbschaft bezeichnet im deutschen Erbrecht das gesamte Vermögen einer verstorbenen Person, des Erblassers, Abs. 1 BGB. Der Erbe ist Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers. Die Erbschaft ist also der Gegenstand dieses Rechtsüberganges, der sowohl die Aktiva als auch die Passiva des Vermögens des Erblassers umfasst. Neben dem Eigentum wird kraft BGB auch der Besitz auf den oder die Erben übertragen. Im Rahmen der Nachlasshaftung müssen die Erben auch für die Nachlassverbindlichkeiten des Erblassers einstehen, siehe BGB.
weiterlesenDie Münzenberger Erbschaft war ein für die territoriale Entwicklung des Rhein-Main-Gebietes grundlegendes Ereignis im Hochmittelalter. Nach dem Tod Kunos III. von Hagen-Münzenberg im Jahr 1244 vereinigte dessen Bruder Ulrich II. von Münzenberg das Münzenberger Erbe in einer Hand.
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