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Bewertung:1964 hat der Gesetzgeber auf Betreiben der Gewerkschaften in § 13 des Steuerberatungsgesetzes die Institution der Lohnsteuerhilfevereine geschaffen. Hierbei handelt es sich um eine Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern für Arbeitnehmer zur Hilfeleistung in Lohnsteuersachen und in speziellen Einkommensteuerveranlagungsfällen. Ziel des Gesetzgebers war es, Arbeitnehmern aller Einkommensklassen eine erschwingliche steuerliche Beratung zu ermöglichen. Mit dem häufig sozial gestaffelten Mitgliedsbeitrag sind alle Leistungen abgegolten, das heißt die steuerliche Beratung des Mitgliedes, die Erstellung der Einkommensteuer-Erklärung und/oder der Lohnsteuerermäßigungsantrag einschließlich Versendung an das zuständige Finanzamt, die Berechnung des Erstattungs-, oder Nachzahlungsbetrages, Überprüfung der Steuerbescheide sowie bei Abweichung von der Steuererklärung die Einlegung von Einsprüchen gegen unrichtige Bescheide und erforderlichenfalls auch die Klage vor dem Finanzgericht. Lohnsteuerhilfevereine bedürfen für ihre Tätigkeit der Anerkennung. Im Gegensatz zu Steuerberatern dürfen Lohnsteuerhilfevereine nur begrenzte Hilfe in Steuersachen leisten.
weiterlesenDer Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. wurde 1993 als Interessenvertretung der Lohnsteuerhilfevereine gegründet. Rund 130 Lohnsteuerhilfevereine sind deutschlandweit Mitglied im Dachverband. Die Mitgliedsvereine betreuen in rund 6.000 Beratungsstellen mehr als 1,5 Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
weiterlesenDer Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. ist ein Dachverband der Lohnsteuerhilfevereine in Deutschland. Der BDL wurde am 18. Oktober 1973 gegründet. Ihm gehören über 160 Lohnsteuerhilfevereine mit 1,3 Millionen Mitgliedern an. Der BDL vertritt die gemeinsamen Interessen der angeschlossenen Lohnsteuerhilfevereine gegenüber dem Gesetzgeber, der Finanzverwaltung, der Öffentlichkeit und den Massenmedien. Seine wichtigste Aufgabe ist dabei die Vertretung der steuerlichen Belange der Arbeitnehmer auf diesen Gebieten.
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