Erbgericht bzw. Patrimonialgericht hieß im Mittelalter und in der frühen Neuzeit der Sitz des Erbrichters, also jenes Mitgliedes der dörflichen Gemeinde, der dem Dorfgericht vorstand und dieses Amt an seine Nachkommen weitergeben konnten, ohne dass der Inhaber der Niedergerichtsbarkeit, dies war häufig der Grundherr, Einfluss auf die Besetzung der Stelle nehmen konnte. mehr erfahren
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